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   OLG Rostock, 28.04.2004 - 6 U 188/02   

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https://dejure.org/2004,25122
OLG Rostock, 28.04.2004 - 6 U 188/02 (https://dejure.org/2004,25122)
OLG Rostock, Entscheidung vom 28.04.2004 - 6 U 188/02 (https://dejure.org/2004,25122)
OLG Rostock, Entscheidung vom 28. April 2004 - 6 U 188/02 (https://dejure.org/2004,25122)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Anerkenntnisfiktion, Anerkenntnis des Saldos bei Kontokorrentvereinbarung, Rückforderung des Anerkenntnisses nach Bereicherungsrecht, Kondition, Schuldanerkenntnis, Courtagerückforderung, Rückcourtage, Courtagezusage, HMV, VM

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 18.12.2001 - XI ZR 360/00

    Darlegung- und Beweislast des Gläubigers bei Inanspruchnahme des Bürgen aus einem

    Auszug aus OLG Rostock, 28.04.2004 - 6 U 188/02
    Der Gläubiger eines Saldos aus einem Kontokorrent kann seine Kontenforderung auch dadurch dartun, dass er die einzelnen Positionen darlegt und beweist, die zu der Kontoforderung geführt haben (im Anschluss an BGH,18.12.2001 - XI ZR 360/00 - MDR 02, 402 = BGHR 02, 291 = NJW-RR 02, 986).

    Zwischen Bürgen und Gläubiger gilt dieselbe Beweislastverteilung wie zwischen diesem und dem Hauptschuldner; ein vom Hauptschuldner anerkannter Abschlusssaldo kommt dem Gläubiger auch im Verhältnis zum Bürgen zugute (im Anschluss an BGH, 18.12.2001 - XI ZR 360/00 - MDR 02, 402 = BGHR 02, 291 = NJW-RR 02, 986).

  • BGH, 18.06.1991 - XI ZR 159/90

    Voraussetzungen einer stillschweigenden Kontokorrentabrede

    Auszug aus OLG Rostock, 28.04.2004 - 6 U 188/02
    Ein Bereicherungsanspruch wegen einer irrtümlichen Buchung in ein Kontokorrent ist nur dann nicht gegeben, wenn die Parteien mit dem Anerkenntnisvertrag einen Streit oder eine Unsicherheit über den Inhalt des zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnisses beenden und ohne Rücksicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen des anerkannten Anspruchs eine klare Rechtslage schaffen wollten; dies setzt aber einen Streit oder zumindest eine subjektive Ungewissheit der Parteien über das Bestehen der Schuld oder über einzelne rechtlich erhebliche Punkte voraus mit der Folge, dass der Anerkenntnisvertrag in etwa die gleiche Wirkung wie ein Vergleich entfaltet (im Anschluss an BGH, 18.05.2000 LS 2; 18.06.1991 - XI ZR 159/90 - MDR 92, 141 = NJW-RR 91, 1251).

    Besteht zwischen dem VU und dem VM zum Zeitpunkt des Eintritts der Anerkenntniswirkung keinerlei Streit über eine vom VU in das Kontokorrent eingestellte Forderung und war das VU sich zu diesem Zeitpunkt nicht bewusst, dass die Forderung irrtümlich mit einem überhöhten Wert eingestellt worden war, ist anzunehmen, dass die Parteien übereinstimmend davon ausgehen, dass die einzelnen Rechnungspositionen richtig ausgewiesen sind und in ihrer Summe den im Rechnungsabschluss genannten Betrag ergeben, wenn der VM dem mitgeteilten Saldo nicht widerspricht (unter Bezugnahme auf BGH, 18.05.2000 - IX ZR 43/99 - MDR 00, 943 = NJW 00, 2501; 18.06.1991 - XI ZR 159/90 - MDR 92, 141 = NJW-RR 91, 1251, für Rechtsanwaltsforderungen; OLG Düsseldorf, 18.04.1985 - 6 U 7/85 - NJW 85, 2723, zu irrtümlichen Kontogutschriften im Bankrecht).

  • BGH, 18.05.2000 - IX ZR 43/99

    Rückforderung eines abstrakten Schuldanerkenntnisses

    Auszug aus OLG Rostock, 28.04.2004 - 6 U 188/02
    Besteht zwischen dem VU und dem VM zum Zeitpunkt des Eintritts der Anerkenntniswirkung keinerlei Streit über eine vom VU in das Kontokorrent eingestellte Forderung und war das VU sich zu diesem Zeitpunkt nicht bewusst, dass die Forderung irrtümlich mit einem überhöhten Wert eingestellt worden war, ist anzunehmen, dass die Parteien übereinstimmend davon ausgehen, dass die einzelnen Rechnungspositionen richtig ausgewiesen sind und in ihrer Summe den im Rechnungsabschluss genannten Betrag ergeben, wenn der VM dem mitgeteilten Saldo nicht widerspricht (unter Bezugnahme auf BGH, 18.05.2000 - IX ZR 43/99 - MDR 00, 943 = NJW 00, 2501; 18.06.1991 - XI ZR 159/90 - MDR 92, 141 = NJW-RR 91, 1251, für Rechtsanwaltsforderungen; OLG Düsseldorf, 18.04.1985 - 6 U 7/85 - NJW 85, 2723, zu irrtümlichen Kontogutschriften im Bankrecht).
  • BGH, 04.07.1985 - IX ZR 135/84

    Rechtsfolgen der Kündigung einer unbefristeten Kreditbürgschaft

    Auszug aus OLG Rostock, 28.04.2004 - 6 U 188/02
    Die ausdrückliche oder stillschweigende Saldoanerkennung nach einer Rechnungsperiode bewirkt, dass der Saldo im Wege des abstrakten Schuldanerkenntnisses i.S. des § 781 BGB anerkannt wird (im Anschluss an BGH, 04.07.1985 - IX ZR 135/84 - MDR 86, 314 = WM 85, 969).
  • BGH, 11.10.1988 - XI ZR 67/88

    Wirksamkeit von Devisentermingeschäften zur Absicherung eines Exportgeschäfts

    Auszug aus OLG Rostock, 28.04.2004 - 6 U 188/02
    Bei Streit über die Abrechnung eines Kontokorrentkontos hat der Gläubiger des Endsaldos seine Aktivposten, der Gegner die Passivposten zu beweisen (im Anschluss an BGH, 11.10.1988 - XI ZR 67/88 - MDR 89, 256 = WM 88, 1717).
  • OLG Düsseldorf, 18.04.1985 - 6 U 7/85
    Auszug aus OLG Rostock, 28.04.2004 - 6 U 188/02
    Besteht zwischen dem VU und dem VM zum Zeitpunkt des Eintritts der Anerkenntniswirkung keinerlei Streit über eine vom VU in das Kontokorrent eingestellte Forderung und war das VU sich zu diesem Zeitpunkt nicht bewusst, dass die Forderung irrtümlich mit einem überhöhten Wert eingestellt worden war, ist anzunehmen, dass die Parteien übereinstimmend davon ausgehen, dass die einzelnen Rechnungspositionen richtig ausgewiesen sind und in ihrer Summe den im Rechnungsabschluss genannten Betrag ergeben, wenn der VM dem mitgeteilten Saldo nicht widerspricht (unter Bezugnahme auf BGH, 18.05.2000 - IX ZR 43/99 - MDR 00, 943 = NJW 00, 2501; 18.06.1991 - XI ZR 159/90 - MDR 92, 141 = NJW-RR 91, 1251, für Rechtsanwaltsforderungen; OLG Düsseldorf, 18.04.1985 - 6 U 7/85 - NJW 85, 2723, zu irrtümlichen Kontogutschriften im Bankrecht).
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